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Neues Bundesmeldegesetz: Änderung tritt am 1. November in Kraft
28.10.2015
Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst damit das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie das Meldegesetz NRW ab. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Wohnungsgeberbescheinigung
Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung (z. B. beim Wegzug ins Ausland) wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksam verhindern zu können. Bei Einzug in eine Mietwohnung müssen Mieterinnen und Mieter der Meldebehörde jetzt wieder eine Bescheinigung ihrer Vermieterin oder ihres Vermieters vorlegen. Aus der Bescheinigung muss der Tag des Einzuges hervorgehen. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden. Die Vorlage des Mietvertrages reicht in der Regel nicht aus.
Meldefrist
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist nur bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich.
Auskünfte aus dem Melderegister
Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als generelle Einwilligung zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels erklärt werden und gilt bis zum Widerruf.
Datenübermittlungen
Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden.
Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und aktuell gemeldete Personen nicht extra tätig werden müssen. Gleiches gilt für Auskünfte an Adressbuchverlage.
Ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe über das Internet gibt es nicht mehr.
Die entsprechenden Vordrucke stehen im Internet unter www.kamp-lintfort.de in der Rubrik Bürgerservice/Dienstleistungen zur Verfügung und werden im Bürgerbüro bereitgehalten.
(Presseinformation der Stadt Kamp-Lintfort vom 28.10.2015, www.kamp-lintfort.de)
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Telefon: 0 28 42 / 912-201, -204 bis -207, -211 und -444
E-Mail:
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