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Kontakt
Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege
Telefon: 02842 - 912 349
E-Mail:
grundsicherung@kamp-lintfort.de
Weitere Informationen
benötigte Unterlagen
- Personalausweis / Pass
Formulare
Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
- Antrag auf Gewährung eines Darlehen nach §§ 37, 42, 38 Sozialgesetzbuch XII
- Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44 Absatz 1 vom 4. Kapitel im Sozialgesetzbuch XII
- Bescheinigung Vorlage GEZ
- Erklärung zur Feststellung der Vermögensverhältnisse
- Hinweise zum Sozialleistungsbezug
- Merkblatt HLU-Grundsicherung
- Merkblatt zum Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung
- Sozialhilfeantrag
- Wiederholungsantrag Grundsicherungsleistung
Links
Downloads
Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
Anlage - Abtretungserklärung bei Kaution 181 KB
Anlage - Allgemeine Vollmacht 4 KB
Anlage - Einverständniserklärung zu den Unterhaltskosten 14 KB
Anlage - Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum 244 KB
Anlage - Erstantrag 327 KB
Anlage - Gewährung/Weitergewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 V SGB XII 56 KB
Anlage - Mietbescheinigung 108 KB
Antrag Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht 61 KB
Antrag Schwerbehindertenausweis 195 KB
Liste Antragsstellung 216 KB
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist seit dem 01.01.2005 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Die Grundsicherung umfasst die Kosten des grundlegenden Bedarfs des täglichen Lebens, sowie die Unterkunftskosten. Ist ein Hilfesuchender nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst sicherstellen, kann er einen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Wer kann diese Leistungen beantragen?
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
- die Altersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
Für die Antragstellung vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin mit den zuständigen Sachbearbeitern des Teams Grundsicherung.
Die Liste für die Antragsstellung, sowie verschiedene Antragsformulare finden Sie seitlich aufgeführt.
Altersgrenze
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monate |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monate |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monate |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monate |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monate |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monate |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monate |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monate |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monate |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monate |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monate |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monate |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monate |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monate |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monate |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren |
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst wie die Grundsicherung die Kosten des grundlegenden Bedarfs des täglichen Lebens, sowie die Unterkunftskosten. Ist ein Hilfesuchender nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst sicherstellen, kann er einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellen.
Wer kann diese Leistungen beantragen?
- Personen, die eine Altersrente erhalten, jedoch das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben (Rentenbescheid erforderlich)
- alleinstehende befristete voll erwerbsgeminderte Hilfesuchende (Rentenbescheid / Ergebnis des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung ist hier erforderlich) und deren Kinder unter 15 Jahren