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Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
- Antrag auf Gewährung eines Darlehen nach §36, §37, §38, §42 SGB XII, §2 AsylbLG
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII
- Bescheinigung Vorlage GEZ 3 Kapitel SGB XII
- Erklärung zur Feststellung der Vermögensverhältnisse
- Hinweise zum Sozialleistungsbezug
- Merkblatt HLU-Grundsicherung
- Merkblatt zum Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung
- Folgeantrag zum Leistungsbezug der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Downloads
Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
- Anlage - Abtretungserklärung bei Kaution 181 KB
- Anlage - Allgemeine Vollmacht 4 KB
- Anlage - Einverständniserklärung zu den Unterhaltskosten 14 KB
- Anlage - Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum 244 KB
- Anlage - Gewährung/Weitergewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 V SGB XII 56 KB
- Anlage - Mietbescheinigung 108 KB
- Anlage - Informationsblatt UKS 630 KB
- Anlage - Informationsblatt Grundsicherung 256 KB
- Anlage - Informationsblatt DSGVO 454 KB
- Antrag Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht 61 KB
- Antrag Schwerbehindertenausweis 195 KB
- Liste Antragsstellung 207 KB
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den notwendigen Lebensunterhalt älterer Menschen bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:
- die maßgebenden Regelsätze,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfszuschläge,
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
In Einzelfällen können folgende einmalige Leistungen geprüft werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung,
- Erstausstattungen für Bekleidung.
Die Hilfe kann nur auf Antrag geleistet werden.
Neben der Grundsicherung können im Einzelfall weitere Leistungen erbracht werden.
Verfahrensablauf
Für die Antragstellung vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin mit den zuständigen Sachbearbeitern des Teams Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie können einen Termin auch über das nebenstehende Online-Portal vereinbaren oder eine E-Mail schicken an grundsicherung@kamp-lintfort.de.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Sofern Sie die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben, keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.
Voraussetzungen
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung kann nach Prüfung an Menschen geleistet werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
und - Erreichen der (Renten-)Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII
oder - Vollendung des 18. Lebensjahres bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Über das Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung entscheidet in der Regel der Rententräger. Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Personen, die eine Altersrente erhalten, jedoch das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben und alleinstehende befristete voll erwerbsgeminderte Personen und deren Kinder unter 15 Jahren können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
Grundsicherung für Arbeitssuchende und Erwerbsfähige, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, wird durch Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichergestellt. Gehören Sie zu diesem Personenkreis, stellen Sie bitte einen Antrag auf Bürgergeld bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.
Weitere Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern sind zu berücksichtigen.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monate |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monate |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monate |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monate |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monate |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monate |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monate |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monate |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monate |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monate |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monate |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monate |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monate |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monate |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monate |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren |
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter unterschriebener Antrag „Grundsicherung § 41 SGB XII“
- ausgefüllte und unterschriebene Formulare „Hinweise zum Sozialleistungsbezug“ und „Erklärung zur Feststellung der Vermögensverhältnisse“ sowie die Informationsblätter zu den Unterkunfts- und Heizkosten, zur Grundsicherung und der DSGVO.
- Personalausweis(e) / Aufenthaltstitel
- bei Mietverhältnissen: Mietvertrag / Untermietvertrag / Mietbescheinigung
- Bei Hauseigentum: vollständig ausgefüllte „Anlage - Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum“ und alle Belege über Belastungen und Hausnebenkosten (Hypothekzinsen – Bescheinigung der Bank, Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizkosten, Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Wohngebäudeversicherung etc.)
- Bei Mietverhältnissen: Letzte Heiz- und Betriebskostenabrechnung
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Krankengeldbescheid, Nachweis über Unterhaltszahlungen etc.)
- ggf. Nachweise über abgelehnte oder eingestellte Sozialleistungen (Einstellungsbescheid von SGB II-Leistungen, Wohngeld, Krankengeld etc.)
- ggf. Nachweise über Unterhaltszahlungen (Scheidungsurteil, Unterhaltstitel, Schriftverkehr Rechtsanwalt etc.)
- Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/Haftpflichtversicherung etc.)
- Vermögensnachweise (Erklärung zum Barvermögen, Sparbücher, Sparkonten, sonstige Wertpapiere, Lebens-/Sterbeversicherungen, KFZ-Schein etc.)
- Kopie der Kontokarte und Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweis der Krankenversicherung
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- ggf. bei kostenaufwändiger Ernährung – ärztliches Attest
- ggfls. Bestallungsurkunde oder ausgefülltes und unterschriebenes Formular Anlage - Allgemeine Vollmacht
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Leistungen in der Regel frühestens ab Antragstellung erbracht werden bzw. ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt wird. Sie wird nicht für davorliegende Zeiträume gewährt.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), IV. Kapitel (SGB XII)