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Osterer, Natascha

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Vormundschaft / Pflegschaft

Wenn Eltern das Sorgerecht ihrer minderjährigen Kinder aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr ausüben dürfen oder können, entscheidet das Familiengericht die komplette oder teilweise elterliche Sorge im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft auf Fachkräfte der Stadtverwaltung zu übertragen.

Für Kinder von minderjährigen, unverheirateten Müttern tritt automatisch eine Amtsvormundschaft ein.  

Ein Vormund/Pfleger ist im Rahmen der gerichtlich übertragenen Aufgaben rechtliche Vertretung des jeweiligen Mündels und fokussiert stets Entscheidungen zum Wohle des Kindes bzw. des Jugendlichen. Individuelle Wünsche und Interessen werden dabei besonders berücksichtigt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen wurde, sind zu einem regelmäßigen Kontakt zum Mündel verpflichtet und müssen dem Gericht kontinuierlich Bericht erstatten.

Rechtsgrundlagen

§§ 1774 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Aufwandsentschädigung für den Vormund Zahlung
Aufwendungsersatz für den Vormund Ersatz
Auskunfts-, Mitteilungs-, Berichts- und Rechnungslegungspflicht des Vormundes Anordnung
Auskunfts-, Mitteilungs-, Berichts- und Rechnungslegungspflicht des Vormundes Anordnung der Zeitabschnitte
Ergänzungspflegschaft Anordnung
Ergänzungspflegschaft Anordnung der Pflegeeltern
Pfleger und Vormünder Beratung und Unterstützung
Rechts-, Finanz- und Handelsgeschäfte des Vormundes Genehmigung
Übergehen des benannten berufenen Vormunds Bestellung
Übergehen des benannten berufenen Vormunds Bestellung nach vorübergehender Verhinderung
Übernahme von Vereinsvormundschaften Erlaubnis
Vergütung für den Vormund Bewilligung
Vertretungsmacht des Vormundes
Vertretungsmacht des Vormundes Entziehung
Vormund Bestellung
Vormund Bestellung Gegenvormund
Vormund Bestellung Verein
Vormundschaft Anordnung
Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern
Vormundschaft Aufhebung
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