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Befreiung von der Helmtragepflicht

Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 21 a StVO) ist das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.

Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Tragen von Schutzhelmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b). Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wer kann solch eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen auf Antrag befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Voraussetzungen

Die zwingenden gesundheitlichen Gründe sind durch eine eindeutige ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Bei attestiertem nichtbesserungsfähigem Dauerzustand kann eine unbefristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis
  • ärztliches Attest

Preis / Kosten

Wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, fallen nach § 46 StVO folgende Gebühren an:

  • 1 Jahr: 30,00 Euro
  • 2 Jahre: 90,00 Euro
  • unbefristet: 120,00 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 

Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht
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