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Pflegewohngeld

Die in einem Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in

  • Pflegeaufwendung,
  • Unterkunft- und Verpflegungskosten und
  • Investitionskosten.

An den Kosten für die Pflegeaufwendungen beteiligt sich die Pflegeversicherung (gestaffelt nach dem jeweiligen Pflegegrad). Die nicht durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckten Pflegekosten sowie Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung werden – soweit die pflegebedürftige Person nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt – im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) übernommen.

Die Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Personen jedoch selbst tragen. Unter Investitionskosten versteht man die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten unterscheiden sich in der Höhe je nach Einrichtung.

Wer aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Investitionskosten selbst zu tragen, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen hierfür als Zuschuss das sogenannte Pflegewohngeld erhalten. Das Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Pflegeheimes gewährt werden.

Anspruchsberechtigt ist das jeweilige Pflegeheim (Einrichtung); von diesem wird in der Regel auch der Antrag gestellt.

Verfahrensablauf

Anträge auf Pflegewohngeld sind im Regelfall an das Sozialamt der Wohnortgemeinde zu richten. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der letzte Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung. Lag der letzte Wohnsitz außerhalb von NRW und erfolgte die Heimaufnahme im Wege der Familienzusammenführung ist das Sozialamt am Ort der Pflegeeinrichtung zuständig.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige Person bzw. ihre Vertreterin oder ihr Vertreter. Mit deren Zustimmung beantragt in der Regel die Pflegeeinrichtung das Pflegewohngeld .

Das Pflegewohngeld wird im Falle der Bewilligung direkt an den Heimträger gezahlt und mindert so die Heimkosten.

Eine Prüfung der Unterhaltsfähigkeit von Kindern wird beim Pflegewohngeld nicht vorgenommen.

Die Bearbeitungsdauer ist fallabhängig.

Voraussetzungen

Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:

  • Sie vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erhalten, die nach dem APG NRW gefördert wird,
  • Sie mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet und pflegeversichert sind,
  • Ihr Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht,
  • der letzte Wohnsitz vor Heimaufnahme in NRW lag oder bei Wohnsitz außerhalb von NRW die Heimaufnahme im Wege der Familienzusammenführung erfolgte.

Vermögen unter 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist geschützt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweis Ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegegradbescheid)

Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend; es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Fristen

Pflegewohngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend beantragt werden.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

 

Pflegewohngeld Gewährung https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/pflegewohngeld/
Pflegewohngeld Verlängerung https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/pflegewohngeld/
Pflegewohngeld Änderung https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/pflegewohngeld/
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