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Inhalt

Abmeldung eines Wohnsitzes

Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen, Ihre Nebenwohnung aufgeben oder keinen festen Wohnsitz mehr haben.
Zuständig für Ihre Abmeldung ist die Meldebehörde der Gemeinde, in der Sie bisher mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind. Die Abmeldung Ihres Nebenwohnsitzes kann auch bei der für diesen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Abmeldung Ihrer Wohnung muss innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen erfolgen. Eine Abmeldung ins Ausland kann frühestens eine Woche vor Verlassen der Wohnung angezeigt werden.

Es ist möglich, dass die meldepflichtige Person sich mit einer Vollmacht vertreten lässt. Die bevollmächtigte Person muss jedoch in der Lage sein, alle erforderlichen Auskünfte über die abzumeldende Person erteilen zu können.

Voraussetzungen

  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) von jeder abzumeldenden Person.
  • sofern Sie die Abmeldung nicht persönlich vornehmen können, ist zusätzlich eine schriftliche Vollmacht (und ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person) erforderlich

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Auszugsdatum erfolgen. Eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor Wegzug möglich.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Wohnsitz Abmeldung Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/abmeldung/
Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/abmeldung/
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