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Pousen, Marlies
Telefon: 0 28 42 / 912-208
Mobil: 0 160 / 6 06 91 62
E-Mail:
marlies.pousen@kamp-lintfort.de
Gremme, Severin
Telefon: 0 28 42 / 912-203
E-Mail:
severin.gremme@kamp-lintfort.de
Online-Service
Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Wirtschafts-Service-Portal NRW)
Weitere Informationen
Formulare
Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Geeignetheitsbestätigung
Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafés).
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
- Sportplätzen,
- in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
- Tanzschulen,
- Badeanstalten,
- Sport- oder Jugendheimen,
- Jugendherbergen befinden
- oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
Voraussetzungen
- Antrag Geeignetheit Aufstellort nach § 33c Abs. 3 GewO
- Aufstellerlaubnis (Kopie)