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Wocheninzidenz unter 50: Regelungen ab Freitag, 28. Mai

26.05.2021

Seit Donnerstag, 20. Mai 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel unter dem Schwellenwert von 50. Damit treten vorbehaltlich der heute zu erfolgenden ausdrücklichen Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW am Freitag, 28. Mai 2021, die entsprechenden Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Diese kann auf der Homepage des MAGS eingesehen werden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210521_coronaschvo_ab_22.05.2021_lesefassung.pdf

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen nachweislich Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter. Hierdurch erhöht sich auch nicht die Anzahl der maximal drei erlaubten Haushalte bei privaten Treffen.

Demnach gelten im Kern im Kreis Wesel ab Freitag folgende Regeln:

Ausgangsbeschränkung

Keine Ausgangsbeschränkung

Private Kontakte und Veranstaltungen

Treffen mit 10 Personen aus bis zu drei Haushalten sind erlaubt (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahren).

Private Veranstaltungen sind mit negativem Testergebnis aller Teilnehmenden im Außenbereich mit max. 100 Personen, in Innenräumen mit max. 50 Personen erlaubt.

Schulen

Der Schulunterricht findet ab Montag, 31. Mai, wieder im Präsenzunterricht statt. Für die Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal besteht weiter die Pflicht, wöchentlich zwei Selbsttests durchzuführen.

Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel an drei aufeinanderfolgenden Tagen 100 wieder überschreiten sollte, erfolgt ab dem übernächsten Tag wieder Wechselunterricht.

Kindertagesbetreuung

Kitas und Kindertagespflegepersonen bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.

Einzelhandel

Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, kein Test erforderlich.

Sport

Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung erlaubt.

Hallensport/ Fitnessstudios dürfen mit negativem Test und gewährleisteter Kontaktnachverfolgung stattfinden.

Zuschauer sind unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt (bis zu 20 Prozent der Gesamtkapazität, max. 500 Personen). Zuschauer in Innenräumen sind nur mit negativem Testergebnis erlaubt (bis zu 20 Prozent der Gesamtkapazität, max. 250 Personen). In beiden Fällen ist die Kontaktnachverfolgung mit Sitzplan zu gewährleisten.

Kultur

Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer. Die Einhaltung des Mindestabstands und die Kontaktnachverfolgung müssen sichergestellt sein (Sitzplan).

Freizeit

Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen ist erlaubt (z.B. Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten). Freibäder dürfen öffnen (mit Liegewiesennutzung mit 1 Person pro 7 qm). Es gilt eine Begrenzung der Besucherzahl. Voraussetzung ist jeweils ein negatives Testergebnis

Gastronomie

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist mit zugewiesenem Platz auch im Innenbereich erlaubt, Negativ-Tests für Gäste und Bedienung sind erforderlich. Die Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Der Betrieb von Kantinen und Mensen ist zulässig.

Beherbergung

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind ohne Kapazitätsbeschränkung zulässig. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.

Messen und Märkte

Messen und Märkte sind unter Hygieneauflagen mit vorzulegendem Konzept zulässig, max. 1 Besucher pro 7 qm der zugänglichen Fläche.

Tagungen und Kongresse

Tagungen und Kongresse sind zulässig mit begrenzter Personenzahl und Negativtest.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.

(Pressemitteilung des Kreises Wesel vom 26.05.2021)