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Eyller Berg - Streit über Rechtsgrundlage treibt komische Blüten

11.11.2011

„Die Diskussionen mit der Bezirksregierung Düsseldorf über die Frage, ob § 38 oder § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) die richtige Rechtsgrundlage zur Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage am Eyller Berg ist, ist für uns mittlerweile nicht mehr nachvollziehbar und letztendlich auch nicht hinnehmbar," so Bürgermeister Dr. Landscheidt. So schreibt die Bezirksregierung erneut die Stadt im Oktober an, dass die geplante Anlage der Firma Ossendot aus ihrer Sicht nach wie vor nach § 38 BauGB zu bewerten sei.

„Unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Diskussion möchten wir die Genehmigung gern noch einmal von einer anderen Seite betrachten," so der 1.Beigeordnete Dr. Müllmann. Bekanntermaßen weist der Gebietsentwicklungsplan die in Frage stehende Fläche als Deponie aus. Es existiert kein Bebauungsplan für das Gebiet; damit liegt die Deponie Eyller Berg eindeutig im Außenbereich. „Nehmen wir - darauf basierend - den § 35 BauGB , Bauen im Außenbereich' als Genehmigungsgrundlage an, ergeben sich zwangsläufig Vorgaben, die nach dieser Rechtsgrundlage erfüllt werden müssten. Hierzu gehört u.a. auch, dass die Abfallbehandlungsanlage ausschließlich für die Deponie Eyller Berg eingesetzt wird und zudem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage bis zum Ablauf der Deponie befristet wird," erläutert Dr. Müllmann.

Anliegen der Stadt: Konkreter Endzeitpunkt des Deponiebetriebs und zeitnahe Rekultivierung

„Und genau darauf kommt es der Stadt Kamp-Lintfort bei der Errichtung der Abfallbeseitigungsanlage letztendlich an. Die größte Sorge der Stadt ist es, dass sich am Eyller Berg für einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum oder schlimmstenfalls dauerhaft ein Deponiestandort mit einer Abfallbehandlungsanlage verfestigt," betont Dr. Landscheidt. Deshalb geht es der Stadt Kamp-Lintfort bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung grundsätzlich um vier wesentliche Aspekte: dass das Ende der Deponie konkret benannt wird und dass die Abfallbehandlungsanlage ausschließlich dem Ziel dient, die auf dem Eyller Berg zu verbringenden Abfälle vorzubehandeln und keine Materialen aufbereitet werden, die an anderer Stelle verwertet werden. Ferner soll eine Rückbauverpflichtung umgehend nach Ablauf der Betriebsgenehmigung für die Abfallbehandlungsanlage übernommen werden und die Rekultivierung und damit die Herstellung des Waldes innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Betriebsgenehmigung erfolgen. „Genau diese Aspekte stellen neben den weiteren bereits im laufenden Genehmigungsverfahren mitgeteilten Anforderungen die für die Stadt Kamp-Lintfort wesentlichen städtebaulichen Belange dar," betont Dr. Landscheidt nachdrücklich.

Jedoch stellt sich für die Stadt bei den langen Diskussionen mit der Bezirksregierung über die Zulässigkeit nach § 35 oder § 38 BauGB die Frage nach dem Sinn. „Wir haben die Sorge, dass die Bezirksregierung als zuständige Genehmigungsbehörde nur deshalb § 38 BauGB als Genehmigungsgrundlage heranzieht, da diese vier wesentlichen Anforderungen gar nicht durch die Genehmigung erfüllt werden können", erläutert der Bürgermeister seine Bedenken. Denn § 38 BauGB bedeutet letztendlich immer einen Vorrang für die „privilegierte" Fachplanung und es wäre hiernach durchaus zulässig, eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage zu erteilen, die nicht ausschließlich der Deponie dient. Um es konkret zu sagen, befürchtet die Stadt Kamp-Lintfort, dass zum einen die Anlage tatsächlich nicht nur dem Deponiebetrieb des Eyller Berges dient, und zum anderen kein konkreter Endzeitpunkt des Deponiebetriebes benannt werden wird. „Denn wenn die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde diese Belange sicherstellen kann, kommt es für uns auf die dogmatische und rechtstheoretische Diskussion, ob § 35 BauGB oder § 38 BauGB die richtige Rechtsgrundlage darstellt, letztendlich nicht mehr an," führt Dr. Müllmann abschließend aus.

(Presseinformation der Stadt Kamp-Lintfort vom 11.11.2011, www.kamp-lintfort.de)

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