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Corona-Notbremse im Kreis Wesel: Diese Regelungen gelten ab Montag

29.03.2021

Am Freitag, 26. März, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit NRW (MAGS) auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen angeordnet.

Für die betroffenen Kommunen besteht eine vom MAGS neugeschaffene Option, die ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen voraussetzt. Von dieser Option macht der Kreis Wesel Gebrauch und hat deshalb im Einvernehmen mit dem MAGS NRW eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Montag, 29. März 2021, in Kraft tritt.

Danach gelten folgende Regeln:

  1. Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO.
  2. Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO - das gilt auch für die fahrzeugführende Person.
  3. Die vom Land vorgegebenen schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben unberührt.

Damit kann u. a.  der Einzelhandel weiterhin für negativ getestete Personen geöffnet bleiben. Durch die Allgemeinverfügung ermöglicht der Kreis Wesel den betroffenen Stellen bereits ab Montag einen verlässlichen und verantwortungsbewussten Weiterbetrieb.

Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Wesel tritt am Montag, 29. März 2021, in Kraft. Sie ist online hier einsehbar.

Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.

(Pressemitteilung des Kreises Wesel vom 28.03.2021)

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021 im Überblick:  

Quelle: Land NRW, https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-und-verlaengerung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen
Bereich7-Tages-Inzidenz größer100 mit Test-Option
KontaktbeschränkungenTreffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Bibliotheken/Archive etc.Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest (*). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest (*). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit ZutrittsregelungDer Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest (*). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehenVerkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests (*). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Körpernahe DienstleistungenKörpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests (*). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

(*) Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.