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Baumann, Petra

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Heydrich, Patrick

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zugeordnete Lebenslage


Inhalt

Beurkundungen (Unterhalt, Vaterschaft, Sorgeerklärung)

Folgende Beurkundungen nimmt das Amt für Jugend, Schule und Sport u.a. für Sie vor:

  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind (sogenannte „Sorgeerklärung")
  • Verpflichtung zum Unterhalt

Vaterschaftsanerkennungen können Sie auch beim Standesamt beurkunden lassen.

Verfahrensablauf

Zur Beurkundung ist Ihre persönliche Vorsprache nötig. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit der zuständigen Kontaktperson.

Voraussetzungen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Geburtsanzeige (bei Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt), sofern diese noch nicht vorliegt
  • Mutterpass (bei Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt)
  • ggf. weitere Unterlagen im Einzelfall

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.

Preis / Kosten

Die Beurkundung beim Jugendamt ist für Sie kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

 

Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will (auch nach Versterben des/der Partners/in), kann die Unterhaltsvorschussgeldstelle einen Vorschuss leisten und gegebenenfalls das Geld bei dem säumigen Elternteil zurückholen. Wenn der Vater eines Kindes unbekannt ist, kann mit Hilfe der Beistandschaft ein Vaterschaftstest durchgesetzt werden. Sind die Elternteile bekannt, aber ein Elternteil leistet keinen Unterhalt, unterstützt die Beistandschaft den Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft kann die Unterhaltshöhe ermitteln und gegebenenfalls beurkunden. Anträge auf Beistandschaft können schon vor Geburt eines Kindes gestellt werden.
Sorgeerklärung Beurkundung Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will (auch nach Versterben des/der Partners/in), kann die Unterhaltsvorschussgeldstelle einen Vorschuss leisten und gegebenenfalls das Geld bei dem säumigen Elternteil zurückholen. Wenn der Vater eines Kindes unbekannt ist, kann mit Hilfe der Beistandschaft ein Vaterschaftstest durchgesetzt werden. Sind die Elternteile bekannt, aber ein Elternteil leistet keinen Unterhalt, unterstützt die Beistandschaft den Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft kann die Unterhaltshöhe ermitteln und gegebenenfalls beurkunden. Anträge auf Beistandschaft können schon vor Geburt eines Kindes gestellt werden.
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