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Pousen, Marlies

Telefon: 0 28 42 / 912-208
Mobil: 0 160 / 6 06 91 62
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marlies.pousen@kamp-lintfort.de

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Inhalt

Gewerbezentralregisterauszüge

Allgemeine Informationen

In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register. In das Gewerbezentralregister werden 4 Gruppen von Eintragungen vorgenommen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
  • um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Online-Antrag mit elektronischem Personalausweis

Wer über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann sich den Behördengang sparen. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können ab sofort im Internet über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt und bezahlt werden.

Verfahrensablauf

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können nur in der Wohnortgemeinde beantragt werden (bei juristischen Personen muss das der Sitz der Hauptniederlassung sein). Den Antrag kann auf Grund der gesetzlichen Regelungen nur der Betroffene persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweispapieres stellen.

Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Antragstellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Privatpersonen, die im Ausland leben, richten Ihren Antrag direkt an das Bundesamt für Justiz. Die Adresse und den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim (Externer Link) Bundesamt für Justiz.

Auskunftsinformationen für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auch beim (Externer Link) Bundesamt für Justiz. 

Empfang der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragstellern übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Absatz 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Absatz 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft

  1. keine Eintragungen enthält,
  2. die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
  3. die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird,
  4. die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von etwa 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

Voraussetzungen

  • Personalausweis oder Reisepass

Preis / Kosten

13,00 Euro

Rechtsgrundlagen

§§ 150, 150a und 150e Gewerbeordnung (GewO)

 

Gewerbezentralregister Einsicht gewähren Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben. Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten. https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können nur in der Wohnortgemeinde beantragt werden (bei juristischen Personen muss das der Sitz der Hauptniederlassung sein). Den Antrag kann auf Grund der gesetzlichen Regelungen nur der Betroffene persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweispapieres stellen.

Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Antragstellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Privatpersonen, die im Ausland leben, richten Ihren Antrag direkt an das Bundesamt für Justiz. Die Adresse und den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim (Externer Link) Bundesamt für Justiz.

Auskunftsinformationen für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auch beim (Externer Link) Bundesamt für Justiz. 

Empfang der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragstellern übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Absatz 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Absatz 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft

  1. keine Eintragungen enthält,
  2. die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
  3. die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird,
  4. die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von etwa 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

Stadt Kamp-Lintfort - 32-03 Gewerbe, Märkte, Bürgerbüro
Am Rathaus247475Kamp-Lintfort
+49 2842 - 912-0
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https://www.kamp-lintfort.de
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Adenauerallee99-10353113Bonn