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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen.

Diese erhält ein Kind, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird längstens für 72 Monate gezahlt. Die derzeitige Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt

  • für Kinder bis 5 Jahren 133 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 180 €.

Die Leistung ist schriftlich zu beantragen. Entsprechende Anträge werden beim Amt für Schule, Jugend und Sport vorgehalten.

Auf den Antrag hin erfolgt ein schriftlicher Bescheid.