Unternavigation
Info-Bereich & Anleser
Kontakt
Friedhoff, Peter
- Telefon
- 0 28 42 / 912-269
Baumann, Petra
- Telefon
- 0 28 42 / 912-271
Pietz, Elke
- Telefon
- 0 28 42 / 912-271
Downloads
Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
Inhalt
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen.
Diese erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird längstens für 72 Monate gezahlt. Die derzeitige Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt
- für Kinder bis 5 Jahren 133 €
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 180 €.
Die Leistung ist schriftlich zu beantragen. Entsprechende Anträge werden beim Amt für Schule, Jugend und Sport vorgehalten.
Auf den Antrag hin erfolgt ein schriftlicher Bescheid.

Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im pdf-Format